Übersicht Sonderurlaubsanträge
Einige von Euch wissen von dem Anspruch auf Sonderurlaub und beantragen diesen auch regelmäßig. Grundsätzlich steht allen in der Jugendarbeit tätigen Personen auf Antrag Sonderurlaub zu. Einen solchen Antrag stellen wir Euch vom Diözesanbüro gerne aus. Mehr zum Thema Sonderurlaub erseht Ihr aus der nachfolgenden Zusammenfassung. Wichtig: Manche Arbeitgeber verlangen den Nachweis, dass die DPSG anerkannter Träger der Jugendhilfe ist. Die Bescheinigung dafür ( RLP (PDF: kByte), Saarland (PDF: kByte)) stehen zum Download zur Verfügung.
Rheinland-Pfalz | Saarland | |
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Wem steht Sonderurlaub zu? | „Ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätigen Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind“ | „Den in der Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Lebensalter von mindestens 15 Jahren“ |
Für welchen Anlass kann Sonderurlaub beantragt werden? | • Für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in denen Jugendliche sich vorübergehend zu Sport, Jugendkultur, Erholung und Freizeitgestaltung aufhalten, sowie bei Jugendwanderungen und internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe • Zum Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen oder Schulungsmaßnahmen sowie | • Für die Mitarbeit im Bereich der Kinder- und Jugenderholung (Freizeiten, Lager und Wanderungen) und der internationalen Jugendarbeit • Zur Teilnahme an Veranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung sowie Konferenzen und Tagungen von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe • Zur Teilnahme an Maßnahmen der Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
Wie viele Tage Sonderurlaub gibt es? | Die Freistellung beträgt bis zu 12 Arbeitstagen jährlich. Die Freistellung kann auch in halben Arbeitstagen beantragt werden. | Der Sonderurlaub beträgt bis zu zwei Arbeitswochen im Kalenderjahr. |
Ist der Sonderurlaub in das nächste Kalenderjahr übertragbar? | NEIN | NEIN |
Besteht Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs? | Ein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung während der Zeit der Freistellung besteht nicht. Das Land gewährt für jeden vollen Arbeitstag unbezahlter Freistellung nach diesem Gesetz auf Antrag einen Ausgleich bis zu einem Betrag von 60 Euro. Antrag (PDF: 461,69 kByte) | Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. |
Rechte des Arbeitgebers | Die Freistellung kann nur verweigert werden, wenn ein unabweisbares betriebliches Bedürfnis entgegensteht. | Der Sonderurlaub bzw. die Freistellung vom Schulbesuch kann nur verweigert werden, wenn ein unabweisbares betriebliches oder schulisches Interesse entgegensteht. |
Fristen | Der Antrag ist der Beschäftigungsstelle mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung vorzulegen | Die Anträge sind mindestens zwei Wochen vor Beginn des Sonderurlaubs bzw. der Freistellung vom Schulbesuch dem Arbeitgeber oder der Schulleitung vorzulegen. |
Trier, Mai 2008
Weitere Infos zur „Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz gibt es hier (PDF: kByte)